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insolvenzrecht aktuell Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 17.12.2020 wurden die seit mehr als einem Jahr erwarteten Änderungen zur Insolvenz natürlicher Personen beschlossen und wesentliche europarechtliche Vorgaben umgesetzt. In Stichworten gefasst sind für Insolvenzverfahren, die aufgrund eines nach dem 30.09.2020 gestellten Antrags eröffnet worden sind - teilweise rückwirkend - folgende Änderungen umgesetzt worden: Künftig ist nicht nur Vermögen, das dem Schuldner aufgrund eines Erbfalls oder eines künftigen Erbrechts zufließt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Dieselbe Verpflichtung gilt nun auch für Schenkungen. In voller Höhe herauszugeben sind Lotterie- und ähnliche Gewinne. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert. Im Zweifel entscheidet das Insolvenzgericht über die Herausgabepflicht.
Neue Obliegenheit: In der Wohlverhaltensperiode dürfen vom Schuldner keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründet werden
- Auch künftig gibt es keine Versagung der Restschuldbefreiung "von Amts wegen". Es bedarf stets eines Gläubigerantrags.
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